Gerechtigkeiten und Verpflichtungen der Mühle
Gerechtigkeiten und Verpflichtungen der Mühle
Der Fleether Mühle standen im Jahre 1851 folgende "Gerechtigkeiten" zu: Fischereirechte von der Fleether Mühle bis an den Schleusenbach und Diemitzer Bach, sowie die Besetzung des Postens auf dem Möschen-See. Als Zwangsmahlgäste waren die Einwohner des Flecken Mirows, der dortige Bauhof, die Meiereien Kotzow, Zirtow, Buschhof, Vietzen und Gaarz sowie die Einwohner der Dörfer Peetsch, Granzow, Mirowdorf, Starsow, Gaarz, Fleeth und die zum mirowschen Anteil gehöhrende Hälfte des Dorfes Leussow verschrieben. Es stand jedoch allen diesen Zwangsmalgästen frei, statt auf der Fleether Mühle auch auf der Mirower, Mirowdorfer oder Gaarzer Mühle mahlen zu lassen.
Die Fleether Mühle war zu dieser Zeit aber auch verpflichtet, die Brücke bei der Mühle selbst, die Brücke über den Freischleusenbach und über den Schlenkengraben (in der Straße nach Rheinsberg) und den Damm von der Mühlen- bis zur Freischleusen-Brücke "auf alleinige Kosten, ohne Gewährung irgendwelcher Materialien stets in gutem untadelhaften Zustande zu erhalten".
Der Mühlenbesitzer hatte zudem zu gewährleisten, dass der Wasserstand bei der Fleether Mühle vom "1. Oktober bis 1. April 3 Fuß 2 Zoll; vom 1. bis 15. April 3 Fuß; vom 16. April bis 1. Mai 2 Fuß 11 Zoll und vom 1. Mai bis 1. Oktober 2 Fuß 10 Zoll rheinländisch Maß über dem wirklichen Fachbaum der Fleether Mühle gehalten wird, wobei natürliche auf außerordentliche Zuströmungen von Wasser bei Wolkenbrüchen pp billige Rücksicht genommen werden sollte".
Das Gut soll ein ausgesprochen modernes "Vorzeigegut seiner Zeit" gewesen sein. Es hatte bereits seit 1927 einen eigenen Telefonanschluß. Noch im März 1941 (Amtliches Fernsprechbuch für die Reichspostdirektion Schwerin, Stand 15. Februar 1941) führte das Anwesen folgenden Eintrag: Fleether Mühle, Post Schwarz, über Mirow (Meckl.) 2 76